Kurzarbeitergeld-Rechner 2026 (KUG)
Berechnen Sie den monatlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (60 % / 67 % des Nettoausfalls) und das verbleibende Gesamteinkommen.
Eingaben
Echtzeit-BerechnungGehalt & Kurzarbeit-Ausfall
Monatliches Bruttoentgelt. Gedeckelt bei der Beitragsbemessungsgrenze (8.050 €).
Ergebnis & Auswertung
Live BerechnetEinkommensvergleich während Kurzarbeit
Zusammensetzung des Nettoeinkommens
Ausführlicher Kurzarbeitergeld-Ratgeber & SGB III Gesetzesübersicht
Alles zum Kurzarbeitergeld: Berechnung, Rechner-Logik & Steuerregeln
Das Kurzarbeitergeld federt Entgeltausfälle bei vorübergehendem Arbeitsausfall ab. Nutzen Sie die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit, um Ihren Nettoanspruch exakt zu verstehen und finanzielle Engpässe abzuwenden.
4 Wichtige Regeln für Arbeitnehmer bei Kurzarbeit
Worauf Sie bei Lohnabrechnung, Nebeneinkünften und Steuererklärung achten müssen.
7 % mehr KUG durch ELStAM-Eintrag
Achten Sie darauf, dass auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) mindestens ein Kinderfreibetrag von 0,5 eingetragen ist. Damit steigt Ihr Kurzarbeitergeld automatisch von 60 % auf 67 % des Nettoausfalls.
Progressionsvorbehalt beachten & Rücklagen bilden
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, wird aber zur Berechnung Ihres Steuersatzes auf das restliche Gehalt herangezogen. Wer mehr als 410 € KUG im Jahr erhält, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben.
Alt-Nebenjobs sind geschützt, neue mindern KUG
Einkünfte aus Nebenjobs, die schon VOR der Kurzarbeit bestanden, werden nicht angerechnet. Ein NEU aufgenommener Nebenjob wird hingegen auf das Ist-Entgelt angerechnet und kürzt das KUG.
Sozialversicherung auf 80 % Fiktiventgelt
Ihre Altersrente erleidet während Kurzarbeit kaum Einbußen: Der Arbeitgeber übernimmt für 80 % des entfallenen Bruttogehalts die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein.
Auswirkung verschiedener Kurzarbeit-Szenarien (Beispiel 3.500 € Brutto, StKl 1)
| Arbeitsausfall | Rest-Arbeitszeit | Netto Arbeitslohn | KUG (60% / 67%) | Gesamt-Netto |
|---|---|---|---|---|
| 25 % Kurzarbeit | 30 Std. / Woche | ca. 1.700 € | ca. 340 € / 380 € | ca. 2.040 € (90 % des Vollnetto) |
| 50 % Kurzarbeit | 20 Std. / Woche | ca. 1.130 € | ca. 680 € / 760 € | ca. 1.810 € (80 % des Vollnetto) |
| 75 % Kurzarbeit | 10 Std. / Woche | ca. 560 € | ca. 1.020 € / 1.140 € | ca. 1.580 € (70 % des Vollnetto) |
| 100 % ("Kurzarbeit Null") | 0 Std. / Woche | 0 € | ca. 1.360 € / 1.520 € | ca. 1.360 € / 1.520 € (60-67 %) |
Amtliche Quellen, Gesetzestexte & Merkblätter
Offizielle Dokumente der Bundesagentur für Arbeit und Ministerien.
Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer
Offizielles Informationsportal der Bundesagentur für Arbeit zu Voraussetzungen, Höhe, Bezugsdauer und Merkblättern für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) §§ 95-109
Vollständiger Gesetzestext zu den rechtlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld, Soll- und Ist-Entgelt sowie Anrechnungsregeln von Nebeneinkommen.
BMAS: Informationen zum Kurzarbeitergeld
Amtliche Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums zu Sonderregelungen, Weiterbildung während Kurzarbeit und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
KUG-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit
Amtliche Leistungssatztabelle zur pauschalierten Ermittlung des Nettoentgelts (Soll- und Ist-Entgelt) nach Lohnsteuerklassen und Leistungssätzen (60% / 67%).
Finanzamt & Steuer: Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Informationen zur steuerlichen Behandlung von Lohnersatzleistungen, dem Progressionsvorbehalt und der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Deutsche Rentenversicherung: Kurzarbeit & Rente
Erläuterung der Rentenpunkte während Kurzarbeit: Beiträge auf das fiktive Arbeitsentgelt (80 % des Nettoausfalls) werden vom Arbeitgeber weitergezahlt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Kurzarbeitergeld
Antworten auf rechtliche und steuerliche Spezialfragen zur Kurzarbeit.
Der gesetzliche Leistungssatz richtet sich nach § 105 SGB III:
- Erhöhter Leistungssatz (67 %): Steht Arbeitnehmern zu, die auf ihrer Lohnsteuerkarte einen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen haben oder für deren Ehegatten/Partner ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
- Allgemeiner Leistungssatz (60 %): Gilt für alle übrigen Beschäftigten ohne eingetragenen Kinderfreibetrag.
- Wichtig: Entscheidend ist der Lohnsteuerabzugsmerkmal-Eintrag (ELStAM) zu Beginn des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
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