Gehalt & Steuern Rechner
ErbStG 2026

Erbschaftsteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie die Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer exakt nach ErbStG inkl. Freibeträgen, Steuerklassen & Familienheim.

ErbschaftsdatenSteuerklasse I

€
€
Zu zahlende Erbschaftsteuer

Steuerklasse I (11 % Steuersatz)

Netto-Erbanteil nach Steuer

Effektiver Steuersatz: 2,64 %

Gesamte Freibeträge
420.500,00 €
§ 16 (400.000,00 €) + § 17
Steuerpflichtiger Erwerb
144.200,00 €
Abgerundet auf volle 100 €
Sachbefreiungen & Abzüge
35.300,00 €
Schulden, Pauschale & Hausrat

Grafische Verteilung des Nachlasses

Exakter Rechenweg (§ ErbStG)

Brutto-Erwerb / Nachlasswert:600.000,00 €
- Erbfallkosten-Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5):- 10.300,00 €
- Hausrat & Gegenstände Freibetrag:- 25.000,00 €
= Reiner Erwerb netto:564.700,00 €
- Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG):- 400.000,00 €
- Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG):- 20.500,00 €
= Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet):144.200,00 €
Anwendbarer Steuersatz (StKl I):11 %
Festgesetzte Steuer:15.862,00 €
ErbStG 2026 Gesetzessystematik

Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer in Deutschland: Freibeträge, Steuersätze & Optimierung

Steuerklasse I7 % bis 30 %

Ehegatten (500.000 €), Kinder (400.000 €), Enkel (200.000 €), Eltern im Erbfall (100.000 €).

Höchste Freibeträge & niedrigste Tarife
Steuerklasse II15 % bis 43 %

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.

Einheitlicher Freibetrag: 20.000 €
Steuerklasse III30 % bis 50 %

Nicht-eheliche Lebensgefährten, Freunde, Tanten, Onkel, entferntere Verwandte und fremde Dritte.

Freibetrag: 20.000 € (Sehr hohe Steuerlast!)

Amtliche Erbschaftsteuertabelle nach § 19 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %
Immobilien-Schenkung mit Nießbrauch (§ 14 BewG)

Nießbrauch-Rechner: Schenkungswert & Steuerersparnis simulieren

Übertragen Eltern eine Immobilie zu Lebzeiten auf ihre Kinder und behalten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor (Wohnen oder Mieteinnahmen behalten), zieht das Finanzamt den Kapitalwert dieses Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie ab. Dadurch schrumpft der steuerpflichtige Schenkungswert drastisch – oft auf 0 €!

Objekt- & Schenker-Parameter

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Steuerlicher SchenkungswertNießbrauch-Faktor: 14.00x
347.600,00 €statt 650.000,00 €

Durch den Nießbrauchsvorbehalt mindert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um - 302.400,00 €.

Geschätzte Erbschaft-/Schenkungsteuer-Ersparnis:
27.500,00 €

Die Schenkung ist dank Nießbrauch und Freibetrag (400.000,00 €) komplett steuerfrei (0 € Steuer)!

Amtliche Wertermittlung nach § 14 BewG

Jahreswert der Nutzung (12 × 1.800,00 €)21.600,00 €
BMF-Vervielfältiger (Alter 65 J., weiblich)14.00
Kapitalwert des Nießbrauchs (Abzugsposten):- 302.400,00 €
Verbleibender steuerlicher Schenkungswert347.600,00 €
Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)- 400.000,00 €
Zu versteuernder Erwerb:0,00 €
Freibetrags-Multiplikation & BFH-Rechtsprechung

Kettenschenkung vs. Direkterbschaft: Das Freibetrag-Doppler-Modell

Vererbt ein vermögendes Elternteil allein, steht pro Kind nur ein einziger Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung. Durch eine rechtssichere Kettenschenkung (Schenkung an den Ehepartner mit 500.000 € Freibetrag und spätere Weitergabe an das Kind) kann der Freibetrag auf 800.000 € pro Kind verdoppelt werden.

Familienkonstellation & Vermögen

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Szenario AKeine Gestaltung

Direkte Erbschaft (1 Elternteil)

Gesamter Nachlass geht direkt vom Vater an die Kinder.

Genutzter Freibetrag:400.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb:600.000,00 €
Erbschaftsteuer:90.000,00 €
Szenario B (Empfohlen)Doppelfreibetrag

Kettenschenkung (Beide Eltern)

Teilschenkung an Partner (500k €) + Schenkung beider Eltern an Kinder.

Genutzter Freibetrag:800.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb:200.000,00 €
Steuerlast:22.000,00 €
Steuerersparnis:+ 68.000,00 €
Szenario C (Generationen)Maximaler Schutz

Generationen-Schenkung

Einbindung von Kindern (je 800k €) + Enkeln (je 200k €).

Gesamtfreibetrag:1.200.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb:0,00 €
Steuerlast:0,00 €
Steuerersparnis:+ 90.000,00 €

Die 3 BFH-Vorgaben für eine steuerlich anerkannte Kettenschenkung (BFH II R 37/05)

1. Freie Verfügungsbefugnis

Der erstbeschenkte Ehepartner muss frei entscheiden können, was mit dem Vermögen geschieht. Es darf keine zwingende vertragliche Weitergabeverpflichtung geben.

2. Keine Durchgangsstation

Wird das Geld am selben Tag in einer einzigen notariellen Urkunde weitergereicht, wertet das Finanzamt dies als Direktschenkung (Gestaltungsmissbrauch § 42 AO).

3. Zeitliche Schamfrist

Steuerberater empfehlen eine Frist von mindestens einigen Wochen oder Monaten zwischen Erstschenkung und Weiterschenkung an die Kinder.

Familienheim-Befreiung § 13 Abs. 1 Nr. 4a/b/c ErbStG

Familienheim komplett steuerfrei: Voraussetzungen & 10-Jahres-Frist

Das selbstgenutzte Familienheim (Eigenheim) genießt im deutschen Erbschaftsteuerrecht einen außergewöhnlichen Schutz. Ehepartner können die Immobilie unabhängig vom Wert zu 100 % steuerfrei erben; Kinder bis zu 200 m² Wohnfläche. Doch das Finanzamt knüpft die Befreiung an strikte Auflagen.

Erbfall (Ehegatte)§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

Wohnflächenbegrenzung beim Ehegatten / Lebenspartner

Keine Obergrenze! Selbst eine Villa mit 600 m² Wohnfläche bleibt zu 100 % erbschaftsteuerfrei.

Erbfall (Kind)§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Wohnflächenbegrenzung bei Kindern / Enkeln

Steuerfrei bis maximal 200 m² Wohnfläche. Übersteigt die Wohnfläche 200 m² (z.B. 250 m²), wird der überschreitende Anteil (hier 50/250 = 20 % des Verkehrswertes) normal versteuert.

Wohnflächenberechnung nach WoFlV genau nachprüfen!
Erbfall (Ehegatte)BFH-Urteil II R 37/16

Unverzügliche Selbstnutzung als Hauptwohnsitz (6-Monats-Frist)

Der Erbe muss die Immobilie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmen. Der BFH sieht einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach dem Erbfall als unkritisch an.

Dauert die Renovierung länger als 6 Monate, müssen lückenlose Belege für unverschuldete Verzögerungen (Handwerkermangel) vorliegen!
Erbfall (Ehegatte)§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c Satz 5 ErbStG

Strikte 10-Jahres-Behalte- & Selbstnutzungsfrist

Der Erbe muss die Immobilie 10 Jahre lang ununterbrochen selbst bewohnen.

Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzung als Zweitwohnsitz innerhalb der 10 Jahre führt zum rückwirkenden Totalverlust der Steuerbefreiung!
Erbfall (Ehegatte)§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c Halbsatz 2 ErbStG

Zulässiger Auszugsgrund: Zwingende Pflegebedürftigkeit

Muss der Erbe aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen (objektive Unmöglichkeit der Selbstnutzung), bleibt die Steuerbefreiung trotz vorzeitigen Auszugs erhalten.

Kinder-Rechner: Wohnflächenüberhang bei > 200 m² Wohnfläche

Erbringt ein Kind ein Haus mit mehr als 200 m² Wohnfläche, wird der übersteigende Teil anteilig besteuert:

Steuerfreier Anteil (bis 200 m²):666.666,67 €
Steuerpflichtiger Überhang (40 m²):133.333,33 €

Dieser Überhang von 133.333,33 € kann anschließend gegen den persönlichen Kinderfreibetrag von 400.000 € gegengerechnet werden!

Unternehmensnachfolge §§ 13a, 13b ErbStG

Betriebsvermögen vererben: Regelverschonung (85 %) vs. Optionsverschonung (100 %)

Zur Sicherung von Arbeitsplätzen und mittelständischen Familienunternehmen sieht das Erbschaftsteuergesetz massive Verschonungsabschläge für produktives Betriebsvermögen vor. Unternehmen können zu 85 % oder auf Antrag sogar zu 100 % erbschaftsteuerfrei übertragen werden.

Unternehmensdaten

Gesetzliche Auflagen für dieses Modell:
Behaltefrist:5 Jahre
Mindest-Lohnsumme (5 J.):400 % der Ausgangslohnsumme
Max. schädliches Verwaltungsvermögen:< 90 %
Steuerbefreiter Unternehmenswert85 % Verschonung
2.550.000,00 €steuerfrei

Nur der verbleibende Betrag von 450.000,00 € unterliegt der Erbschaftsteuer (vor Abzug persönlicher Freibeträge).

Großvermögen über 26 Mio. € (§ 13c & § 28a ErbStG)

Übersteigt das begünstigte Betriebsvermögen 26 Millionen Euro, schmilzt der Verschonungsabschlag schrittweise ab (um 1 % je 750.000 € Mehrwert) oder der Erbe muss im Rahmen einer Verschonungsbedarfsprüfung nachweisen, dass 50 % seines verfügbaren Privatvermögens nicht zur Begleichung der Erbschaftsteuer ausreichen.

Erbrecht & ErbStG Glossar

Erbschaftsteuer-Glossar: Die wichtigsten 16 Rechts- & Steuerbegriffe

Erblasser

Grundlagen§ 1922 BGB

Die verstorbene natürliche Person, deren Vermögen (der Nachlass) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Erben übergeht.

Pflichtteil

Verfahren & Recht§ 2303 BGB

Ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld für enterbte Kinder, Ehegatten und Eltern. Er beträgt genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von den eingesetzten Erben in bar ausgezahlt werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Verfahren & Recht§ 2325 BGB

Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen an Dritte getätigt hat. Der Wert der Schenkung schmilzt im 10-Jahres-Modell jährlich um 10 % ab (Abschmelzungsmodell).

Berliner Testament & Steuerfalle

Verfahren & Recht§ 2269 BGB

Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Steuerlicher Nachteil: Beim Tod des Erstversterbenden verfallen die Kinder-Freibeträge (je 400.000 €), was beim zweiten Erbfall zu massiver Doppelbesteuerung führen kann.

Güterstandsschaukel

Immobilien & Schenkung§ 5 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1373 BGB

Steuergestaltungsmodell für verheiratete Paare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Durch notariellen Wechsel zur Gütertrennung wird der tatsächlich entstandene Zugewinnausgleichsanspruch fällig, der nach § 5 Abs. 1 ErbStG in unbegrenzter Millionenhöhe erbschaft- und schenkungsteuerfrei ausgezahlt werden kann.

Nießbrauchsvorbehalt

Immobilien & Schenkung§ 14 BewG / § 1030 BGB

Das dingliche Recht, eine übertragene Immobilie lebenslang selbst zu bewohnen oder die Mieteinnahmen zu behalten. Der nach amtlichen Sterbetafeln ermittelte Kapitalwert dieses Rechts mindert den steuerpflichtigen Schenkungswert.

Kettenschenkung

Immobilien & SchenkungBFH II R 37/05

Rechtssichere Übertragung von Vermögen über einen Zwischenerwerber (z. B. Vater an Mutter und später an das Kind), um die persönlichen Freibeträge beider Elternteile (2 × 400.000 €) optimal auszunutzen.

Familienheim-Befreiung

Immobilien & Schenkung§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG

Vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für das vererbte Eigenheim an den Ehepartner (unbegrenzt) bzw. an Kinder (bis 200 m² Wohnfläche), sofern der Erbe unverzüglich einzieht und die Immobilie 10 Jahre lang ununterbrochen selbst bewohnt.

Versorgungsfreibetrag

Freibeträge & Abzüge§ 17 ErbStG

Besonderer Freibetrag für überlebende Ehepartner (bis zu 256.000 €) und Kinder bis zum 27. Lebensjahr (altersabhängig bis zu 52.000 €) im Todesfall. Wird um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenrenten gekürzt.

Pflegefreibetrag

Freibeträge & Abzüge§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Freibetrag von bis zu 20.000 € für Erben, die den Erblasser vor seinem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.

Erbfallkosten-Pauschbetrag

Freibeträge & Abzüge§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Gesetzliche Pauschale von 10.300 € je Erbfall für Bestattung, Grabmal, Todesanzeigen und Testamentseröffnung, die ohne jeglichen Belegnachweis vom Nachlasswert abgezogen werden kann.

Zusammenrechnung von Vorerwerben (10-Jahres-Frist)

Freibeträge & Abzüge§ 14 ErbStG

Alle Schenkungen und Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden für die Berechnung des Freibetrags und des Steuertarifs zusammengerechnet. Nach 10 Jahren erneuern sich alle Freibeträge voll.

Härteausgleich

Freibeträge & Abzüge§ 19 Abs. 3 ErbStG

Tarifliche Milderung, die verhindert, dass bei geringfügigem Überschreiten einer Wertgrenze durch den sprunghaft höheren Steuersatz mehr Steuer anfällt als der übersteigende Betrag.

Dreimonatsfrist zur Anzeige (§ 30 ErbStG)

Verfahren & Recht§ 30 ErbStG

Gesetzliche Pflicht jedes Erben oder Beschenkten, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme formlos schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen (auch wenn kein Testament vorliegt).

Lohnsummenklausel

Grundlagen§ 13a Abs. 3 ErbStG

Voraussetzung für die Steuerbefreiung von geerbtem Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG): Der Betrieb muss über 5 bzw. 7 Jahre hinweg eine gesetzliche Mindestsumme an Gehältern an die Belegschaft zahlen.

Steuerklassen I, II, III

Grundlagen§ 15 ErbStG

Erbschaftsteuerliche Einteilung der Erben nach Verwandtschaftsgrad. Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern (7 % bis 30 %); Steuerklasse II Geschwister, Nichten/Neffen (15 % bis 43 %); Steuerklasse III Unverwandte und Lebensgefährten (30 % bis 50 %).

Praxis-Szenarien

4 reale Erbfall- & Schenkungsbeispiele mit Steuerberechnung

Fall 1: Kind erbt 550.000 € BarvermögenSteuerklasse I

Nach Abzug des Erbfallkosten-Pauschbetrags (10.300 €) und des persönlichen Kinderfreibetrags (400.000 €) verbleiben 139.700 € steuerpflichtig.

Steuersatz (Tarifstufe bis 300.000 €):11 %
Zu zahlende Erbschaftsteuer:15.367,00 €
Fall 2: Ehepartner erbt 1,2 Mio. € Familienheim + Barvermögen100 % Steuerfrei

Das Familienheim (Wert: 800.000 €) ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b voll steuerfrei. Für die 400.000 € Barvermögen greift der 500.000 € Ehegattenfreibetrag.

Steuerpflichtiger Erwerb:0,00 €
Erbschaftsteuer:0,00 € (Komplett steuerfrei)
Fall 3: Erbschaft unter Geschwistern (250.000 €)Steuerklasse II

Bruder erbt von Schwester. Freibetrag nur 20.000 €! Nach Erbfallkosten verbleiben 219.700 € steuerpflichtig bei 20 % Steuersatz.

Steuersatz Steuerklasse II:20 %
Erbschaftsteuer:43.940,00 €
Fall 4: Nicht-ehelicher Lebensgefährte erbt EigentumswohnungSteuerklasse III

Wohnungswert 400.000 €. Da keine Heirat vorlag, greift Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und 30 % Eingangssteuersatz!

Steuerpflichtiger Betrag:369.700,00 €
Erbschaftsteuer:110.910,00 € (Fast 30 % Verlust!)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

16 essenzielle Fragen & Antworten zur Erbschaft- & Schenkungsteuer

Die gesetzlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG richten sich streng nach der Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser bzw. Schenker:

  • Ehegatten & eingetragene Lebenspartner: 500.000 € + Versorgungsfreibetrag bis 256.000 € (§ 17 ErbStG).
  • Kinder & Stiefkinder: 400.000 € je Elternteil + altersabhängiger Versorgungsfreibetrag (bis 52.000 €).
  • Enkelkinder: 200.000 € (bzw. 400.000 €, falls das eigene Elternteil bereits verstorben ist).
  • Urenkel sowie Eltern/Großeltern bei Erbschaft: 100.000 €.
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Ex-Ehegatten: 20.000 € (Steuerklasse II).
  • Unverwandte, Lebensgefährten, Freunde, Tanten/Onkel: 20.000 € (Steuerklasse III).
Amtliche Quellen & Gesetze

Gesetzliche Grundlagen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Alle Berechnungen unseres Erbschaftsteuerrechners basieren exakt auf dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), dem Bewertungsgesetz (BewG) sowie den aktuellen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR).

Diese Berechnung dient zur ersten Orientierung und Richtwert-Ermittlung. Sie stellt keine steuerliche, juristische oder finanzielle Beratung dar. Alle Angaben ohne Gewähr.
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